ᐅ Telemediengesetz: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Telemediengesetz im deutschen Internetrecht
  • Was sind Telemedien i.S.d. Telemediengesetzes?
  • TMG Vorschriften und Regelungen
  • Impressum - Angaben gemäß §5 TMG
  • Spam
  • Haftung für gesetzeswidrige Inhalte
  • Providerprivileg
  • Datenspeicherung und Datenschutz im Telemediengesetz

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Telemediengesetz (© Aamon - Fotolia.com)

Das Telemediengesetz gilt gemäß § 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste soweit diese nicht dem Telekommunikationsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag unterstehen. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. U.a. enthalten sind Regelungen zum Impressum für Telemediendienste, zum Providerprivileg oder auch zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten.

Telemediengesetz im deutschen Internetrecht

Durch das Telemediengesetz (TMG) werden alle Gesetze rund um die sogenannten Telemedien zusammengefasst. Der Rundfunk ist hiervon ausgenommen, da sich hierfür die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag finden. Und auch die Telekommunikationsdienste werden vom Telemediengesetz nicht umfasst, hierfür gibt es das spezielle Telekommunikationsgesetz.

Daher betreffen die Regelungen des Telemediengesetzes letztlich in erster Linie das Internet. Geläufig ist daher auch der BegriffInternetgesetz“. Telekommunikation setzt das Weiterleiten von Signalen voraus. Teledienste sind indes üblicherweise über das Internet zu leisten. Das Telemediengesetz ist daher dann einschlägig, wenn im Internet Leistungen angeboten oder Leistungen in Anspruch genommen werden.

Als Schwerpunkte des Telemediengesetzes können gesehen werden:

  • Regelungen über die Pflichten der Teledienstleister (§§ 5 und 6 TMG)
  • Verantwortlichkeit des Teledienstleister für Inhalte (§ 8 TMG)
  • Datenschutzregelungen (§ 11ff. TMG)

Was sind Telemedien i.S.d. Telemediengesetzes?

Das Telemediengesetz betrifft elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, für die nicht schon der Rundfunkstaatsvertrag und das Telekommunikationsgesetz einschlägig sind.

Vom Telemediengesetz betroffen sind daher:

  • Webseiten
  • Onlineshops
  • Telebanking
  • Online-Pressedienste
  • E-Mail & Chat
  • Weitere typische Online-Dienstleistungen

TMG Vorschriften und Regelungen

Impressum - Angaben gemäß §5 TMG

Für kommerzielle Webseiten besteht die Pflicht, dass ein leicht auffindbares Impressum integriert wird. Ein solches kann kostenlos und schnell online erstellt werden mit Hilfe eines Impressum-Generators.

Durch die Impressumspflicht soll es Nutzern der Webseite möglich gemacht werden, leicht deren Betreiber zu identifizieren und diesen, wenn nötig, über die Kontaktdaten zu erreichen. Die §§ 5 und 6 TMG geben die einzelnen Punkte vor, die durch die Betreiber eines Telemediums im Impressum zur Verfügung gestellt werden müssen.

Hierzu gehören u.a.:

  • Deutliche Kennzeichnung, dass es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt
  • Name und Anschrift des Diensteanbieters
  • Niederlassung und rechtliche Vertretung des Diensteanbieters
  • Bei juristischen Personen Nennung der entsprechenden Rechtsform
  • Entsprechende Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister u.ä.)
  • Kontaktdaten (postalisch und elektronisch)

JuraForum.de-Tipp: Sollte eine Unternehmenswebsite nur über ein unvollständiges Impressum verfügen, kann dies als Wettbewerbsverletzung gewertet werden. Die Folge können Unterlassungsansprüche durch die Konkurrenz sein, die durch Abmahnungen geltend gemacht werden!

Spam

Spam-Werbung ist vielen Verbrauchern ein Dorn im Auge. Das TMG sieht vor, dass Werbung und redaktionelle Inhalte getrennt werden und die Herkunft von Werbebeiträgen klar erkennbar ist. Durch das TMG wird zudem geregelt, dass mit einem Bußgeld gerechnet werden muss, wenn der Absender einer E-Mail verschleiert wird. Dies ist gerade bei Spam-Nachrichten üblich. Gemäß § 6 Absatz 2 TMG darf in der Betreff- und Kopfzeile weder der kommerzielle Charakter noch der Absender verheimlicht oder verschleiert werden, wenn kommerzielle Kommunikationen per E-Mail versendet werden.

Ein Verheimlichen oder Verschleiern ist nach TMG dann gegeben, wenn die Betreff- und Kopfzeile mit Absicht derart gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Lesen der Nachricht irreführende oder keine Informationen über den kommerziellen Charakter der E-Mail und die tatsächliche Identität des Absenders erhält.

§ 16 TMG regelt die Bußgeldvorschriften. Demnach handelt ordnungswidrig, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € geahndet werden, § 16Absatz 3 TMG.

JuraForum.de-Tipp: Wer als Verbraucher eine entsprechende Ordnungswidrigkeit zur Anzeige bringen will, kann sich an die örtliche Verwaltungsbehörde bzw. Stadtverwaltung wenden.

Haftung für gesetzeswidrige Inhalte

§7 Absatz 1 TMG legt fest, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Der Betreiber einer Webseite haftet als für eigene Inhalte in vollem Umfang.

Eine Haftung für fremde Inhalte kommt jedoch nur dann in Frage, wenn sich der Seitenbetreiber diese Inhalte zu eigen gemacht hat. Von zu eigen machen kann dann gesprochen werden, wenn der Seitenbetreiber Kenntnis hinsichtlich der Inhalte hat und es ihm technisch möglich und auch zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern.

In der Regel wird es dem Seitenbetreiber technisch durchaus möglich sein, fremde Inhalte zu löschen. Demnach kommt es vor allem auf die Kenntnis der fremden Inhalte an. Nach den Regelungen des alten TMG war es umstritten, ob hierfür positive Kenntnis des Seitenbetreibers erforderlich war oder ob es genügte, dass er schon die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Durch die Neuregelung des TMG wird nun in § 7 Absatz 2 Satz 1 festgelegt, dass seitens des Diensteanbieters keine Pflicht zur Überwachung besteht.

JuraForum.de-Tipp: Diensteanbieter sind demnach nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten oder übermittelten Informationen zu überwachen. Es wird ferner nicht erwartet, dass sie nach Anhaltspunkten forschen, die auf eine Tätigkeit hinweisen, die nicht gesetzeskonform ist.

Providerprivileg

Durch das sogenannte Providerprivileg wird die Regel, dass der bloße Bote nicht für den Inhalt einer Nachricht haftet, auf das Internet übertragen. Wer nur der Überbringer einer Nachricht ist, steht nicht in der Pflicht, diese vorab selbst zu lesen oder sogar zu prüfen.

Das Providerprivileg ist in § 8 TMG geregelt. Der Paragraph ist dann einschlägig, wenn Webseiten oder Plattformen die Nachrichten von Dritten nur durchleiten, etwa bei Bewertungsplattformen. Der Provider hat kein eigenes Interesse am Inhalt der Nachricht und leitet diese lediglich weiter, demnach kann er nicht haftbar gemacht werden.

Datenspeicherung und Datenschutz im Telemediengesetz

Das TMG stellt besondere Datenschutzvorschriften auf, um der hohen Schutzbedürftigkeit der Internetnutzung gerecht zu werden. Die entsprechenden Datenschutzvorschriften finden sich in den §§ 11 bis 15a TMG. Es geht dabei um den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung durch Diensteanbieter.

2018 ist jedoch die DSGVO in Kraft getreten, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig anzuwenden ist. Daher ist umstritten, ob die Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes noch anwendbar sind.


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Name: Roderick King

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